Eine kurzfristige Beschäftigung hat keine Verdienstgrenze wie die geringfügige Beschäftigung und ist auch nicht auf eine bestimmte Stundenanzahl begrenzt. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weg, aber die Steuerpflicht bleibt.
In einer kurzfristigen Beschäftigung hast Du auch keinen dauerhaften Arbeitsvertrag, Du stehst nur für die Zeit Deines Jobs - also Deiner Schicht - unter Vertrag. Deshalb gibt es für jeden Job einen einzelnen Arbeitsvertrag.
Einen Vertrag erhältst Du immer dann, nachdem Du Dich verbindlich und erfolgreich auf einen Job beworben hast. Unterschreibe diesen dann bitte vor Jobbeginn, sodass er in unserem Sytem eingeht.
Zum Wohle der Umwelt bieten wir nun dafür die Form der digitalen Signatur an. Das Schicken der Verträge per Post ist nicht mehr möglich!
In einer kurzfristigen Beschäftigung entscheidest Du allein, wann Du wie viel und wie oft Du arbeitest und dadurch auch wie viel Du im Monat verdienst. Die einzige Einschränkung ist, dass Du nicht mehr als insgesamt 70 Tage im Kalenderjahr (also vom 01.01. bis 31.12.) bzw. innerhalb einer Rahmenvereinbarung arbeiten darfst.
WICHTIG: Die kurzfristige Beschäftigung darfst Du nur dann ausüben, wenn Dir gemäß der Deutschen Rentenversicherung keine Berufsmäßigkeit nachgewiesen werden kann. Berufsmäßigkeit besteht, wenn die ausgeübte Tätigkeit als Hauptbeschäftigung anerkannt wird. Das kann auch bei Studenten der Fall sein, dies gilt insbesondere für:
- Studenten, die an nicht staatlich anerkannten Hochschulen studieren
- Studenten, die Teilzeit studieren
- Studenten, die ein Promotionsstudium absolvieren
- Studenten, die gerade ein Urlaubssemester machen
In diesen Fällen kannst Du leider nicht über Zenjob arbeiten.
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