Bei einer Werkstudierendentätigkeit über Zenjob garantieren wir dir ein Gehalt von über 603€, daher ist die Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs nicht möglich und du bist verpflichtet Lohnsteuer zu bezahlen.
Die Höhe der Abzüge orientiert sich maßgeblich an der Höhe deines Verdienstes auf das Jahr gerechnet und an der Steuerklasse, mit der wir dich bei den Finanzbehörden anmelden.
Siehe auch: Welche Steuerklassen gibt es und in welche falle ich?
Im Jahr 2026 liegt die Steuerfreigrenze bei 12.348€. Bis zu diesem Betrag wird dir als Werkstudierender keine Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen. Zudem sind die Abgaben für die Rentenversicherungen die einzigen Sozialabgaben, von denen du als Werkstudierender betroffen bist.
Solltest du noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, nutze bitte deine Zenjob PRO App und gehe dazu auf Profil → E-Mail an Zenjob.